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Neue Nds. Bauordnung ab 1.1.2024
Einsatz erneuerbarer Energien und verdichtetes Bauen erleichtert, Verfahrenshürden abgebaut

(ho) Die Niedersächsische Landesregierung erleichtert die Installation von Solaranlagen (Photovoltaik und Solothermie). Regelungen werden auch für freistehende Wärmepumpen geschaffen. So sieht es die neue Landesbauordnung vor, die am 28. Juni 2023 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2024 zu beachten ist (Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 21. Juni 2023 in Kraft getreten (Nds. GVBl. Nr. 11/2023, Seite 107). Die wesentlichen Änderungen wie folgt:

Grenzabstände für Solaranlagen fallen, nicht nur dann, wenn sie auf Dächern errichtet sind, sondern auch dann, wenn sie integrierter Bestandteil von Einfriedungen sind. Dasselbe gilt für die bauordnungsrechtlich bislang vorgeschriebenen Grenzabstände für freistehende Wärmepumpen. Nachbarrechtliche und immissionsschutzrechtliche Gegebenheiten werden nicht verändert und bleiben bestehen.

Die bislang nur für Photovoltaikanlagen geltenden Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung werden auf „Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung“ erweitert. Damit wird auch die Solothermie eingeschlossen. Der Unterschied: Photovoltaikanlagen produzieren Strom, Solothermie produziert Wärme. Die Neuerungen zur energetischen Gebäudeausstattung im Einzelnen:

  • Keine Grenzabstände für Solaranlagen und Wärmepumpen bis zu einer Bauhöhe von 2 m zum Nachbargrundstück, soweit Grenzabstände auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildungen, Geräuschen und Abluft entstehen (§ 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Nrn. 1-4 Nds. BauO; nachbarrechtlicher Immissionsschutz bleibt also erhalten,
     
  • Einführung einer Solardachpflicht für mindestens 50 % der Dachfläche, unterschieden nach Gebäudearten und nach Dachflächengrößen (ob 50 m²), zeitlich gestaffelt wie folgt:
    1. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,
    2. bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und
    3. bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023,
     
  • Ertüchtigung der Tragkonstruktion aller Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 bis zum 31.12.2024 gestellt wird,
     
  • Ausnahmen von der Solardachflicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
    o anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
    o technisch unmöglich ist,
    o wirtschaftlich nicht vertretbar ist
    oder
    o soweit auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet sind.

Schon bisher zeigte auch das Nds. Klimagesetz die Pflicht zum Bau von Fotovoltaikanlagen auf gewerblichen Immobilien. Analog zur neuen Nds. Bauordnung soll nach einer neuen Fassung des landeseigenen Klimagesetzes nun ab 2024 auch für Neubauten des Landes gelten, ab Januar 2025 auch für private Neubauten, ebenso bei grundlegenden Dachsanierungen. Auch hier soll es in Härtefällen Ausnahmen von der Solardachpflicht geben.

  • Die Vorschriften zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden erweitert (§§ 53 Abs. 9, 63 Absatz 2 Nds. BauO), ebenso
  • die Vorschriften zur erlaubten verdichteten Bebauung (§§ 5 Abs. 10, 44 Abs. 6 Nds. BauO).
  • Schließlich werden Erleichterungen für die Schaffung von Wohnraum auch schon bei mindestens einer zusätzlichen Wohnung geschaffen (§§ 82 Abs. 4 Satz 1, 85 Nds. BauO, Art. 2 des Gesetzes).
© Dr. Hans Reinold Horst

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