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Mietkündigung wegen „explosives“

Feuerwerk - Copyright Sylvia Horst(ho) Mieter M kauft in Deutschland nicht zugelassene Feuerwerkskörper (sog. „Polenböller“) an und erhöht ihre Gefährlichkeit noch durch den Zusatz von Glasscherben, lagert sie in seiner Mietwohnung und will sie auch im Garten des Mehrfamilienhauses zünden. Vermieter V erfährt davon, kündigt fristlos (§ 543 Abs. 1 BGB) und klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das AG Hannover gibt ihm Recht (AG Hannover, Urteil vom 4.5.2020 - 474 C 13200/19, FD-MietR 2020, 433106). Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter auch im Interesse der übrigen Hausbewohner schon wegen gelagerten Sprengstoffs unzumutbar. Hinzu komme, dass er die Gefährlichkeit der Sprengkörper noch erhöht habe und sie im allgemein zugänglichen Garten des Anwesens zünden wollte. Wegen der Gefährlichkeit des Verhaltens sei eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich.

Das Risiko, dass eine Abmahnung erfolglos bleibe, der abgemahnte Mieter also sein vertragswidriges Verhalten weiter zeige und dadurch weiter Gefahren begründe, könne den Mitmietern und dem Vermieter nicht zugemutet werden. Denn dann würden über einen nicht absehbaren Zeitraum die übrigen Bewohner des Hauses weiter konkret gefährdet (zur gesetzeskonformen Lagerung legaler Waffen und Munition in der Wohnung bei entsprechender Genehmigung. LG Hannover, Beschluss vom 28.10.2010 - 1 S 30/10, ZMR 2011, 211 - keine Kündigung, da vertragsgemäße Wohnungsnutzung vorliegt; zur Lagerung illegaler Waffen: LG Berlin, Beschluss vom 26.2.2018 - 65 S 6/18 und Beschluss vom 25. 6. 2018 - 65 S 54/18 - fristlose Kündigungsmöglichkeit ohne vorherige Abmahnung, weil dadurch im höchsten Maße mietvertragliche Obhutspflichten verletzt werden).

Nähere Informationen zur „Lagerung gefährlicher Stoffe und Waffen in der Mietwohnung“ enthält die Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“, 2. Auflage 2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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