Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Wasserschaden

WEG: Minderwert nach Wasserschaden

Recht - Copyright Sylvia HorstIn einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ereignet sich ein Wasserschaden. Aus einer Hebeanlage tritt dabei mit Fäkalien verunreinigtes Wasser aus und verteilt sich in den im Sondereigentum befindlichen Kellerräumen. Der Gebäudeversicherer beauftragt einen Sachverständigen, der drei alternative Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung aufgibt. Die Gemeinschaft entscheidet sich für die günstige Variante.

Nach erfolgter Trocknung und Versiegelung des Bodens wird durch vereinzelte Eigentümer ein sogenannter merkantiler Minderwert des Sondereigentums gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend gemacht. Die Eigentümer berufen sich darauf, dass der Schaden zwar behoben sei, es sich jedoch nicht um eine mangelfreie Sache handele, sodass ein Wertverlust zu beklagen sei. Eine mangelfreie Sache würde nur dann vorliegen, sofern die 3. Möglichkeit des Gutachtens (Teilausbau des Bodens), die gleichzeitig auch die Teuerste war, durchgeführt worden wäre. Die Differenz zwischen der teuersten und der günstigsten Alternative fordern die jeweiligen Eigentümer als merkantilen Minderwert.

Das LG München (28.02.2020, Az.: 10 U 1403/19) weist die Klage ab. Die versicherungsrechtlichen Vorschriften unterschiedenen zwischen „notwendigen Reparaturkosten" und „durch die Reparatur nicht auszugleichende Wertminderung". Die Alternativen stellten jedoch Reparaturkosten dar, wobei die Kläger sich für eine dieser Reparaturkosten entschieden hätten. Darüber hinaus wäre der Minderwert nicht dadurch zu bestimmen, „dass man die billigere Methode zur Mängelbeseitigung wählt, bei der eventuell ein Minderwert verbleibt, und dann die Differenz zur teureren Methode, nach der kein merkantiler Minderwert verbleiben würde, als Minderwert beziffert."

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo NDS Bauschlichtungsstelle