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Notbremse bei „Laubunfall“

Laub - Copyright Sylvia Horst(ho) Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass niemand auf ihrem Grundstück oder auf Gehwegen davor durch nasses Laub zu Schaden kommt. Denn die Städte und Gemeinden haben üblicherweise durch Reinigungssatzungen die Pflicht, Laub zu entfernen, auf die Anlieger übertragen.
Das geht aber nur „im Rahmen des zumutbaren“:

  • Gefallenes nasses und rutschiges Laub muss nicht jederzeit und vollkommen rückstandslos beseitigt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.5.2019 - 4 U 45/19; OLG Bremen, Beschluss vom 13.4.2018 - 1 U 4/18; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 7 U 23/17).
  • Auch die Passanten müssen aufpassen und offenkundigen Rutschgefahren durch eigenes vorsichtiges Verhalten begegnen. Denn ein Grundstückseigentümer kann zur Herbstzeit das Herabfallen von Laub auf den Gehweg vor seinem Grundstück ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse nicht aufhalten und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen, wie das OLG Brandenburg deutlich macht. Gerade im Herbst - so das Gericht - sei es nicht vermeidbar, dass Laub auch in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt. Laub muss deshalb nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden.
  • Deshalb entfällt eine Haftung zum Beispiel, wenn eine Passantin beim Ausführen ihrer beiden Hunde gegen 21:00 Uhr auf dem Gehweg auf nassem Laub ausrutscht und sich bei einem Sturz verletzt. Die Frau hatte zum Unfallzeitpunkt nur auf ihre Hunde geachtet und sich um das breitflächig liegende nasse Laub auf dem Weg nicht gekümmert.

So sieht es auch das OLG Bremen:
„Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen unter dem die Verkehrsfläche bedeckenden Laub zu rechnen, dann schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der Verkehrsteilnehmer die Lauffläche begeht oder befährt, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.“

Weiter dazu ein Urteil des LG Coburg (Urteil vom 22.2.2008 - 14 O 742/07), mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Sie wollte von der Gemeinde rund 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld, weil die Gemeinde gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Das sah das LG Coburg anders und wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, sobald die Blätter fallen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor von Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nach Auffassung des LG Coburg nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich.

Auch dann, wenn ein Fußweg von nur sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr ist und einzelne Grundstücke nicht erschließt, muss ein solcher Fußweg nicht von Laub gereinigt oder im Winter geräumt und gestreut werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt dies so für einen Eigentümer fest, der erfolgreich auf Feststellung geklagt hatte, dass die Straßenreinigungssatzung mit Verpflichtung zur Wegereinigung von gefallenem Laub zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers führt (VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2020 - 8 K 78/19).

Natürlich sind diese „Notbremsen“ nicht als Freibrief von jeder Pflicht, gefallenes Laub zu fegen, zu verstehen.
Denn als Grundsatz bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Gemeinde oder des Eigentümers eines Grundstücks für die Ungefährlichkeit von Gehwegen vor seinem Grundstück. Im Schadensfall können deshalb neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch verwaltungsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen drohen.

Wird vermietet, dann kann durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag die Pflicht, Laub zu fegen auf den Mieter delegiert werden. Auch dann wird der Eigentümer und Vermieter aber nicht völlig frei, sondern muss kontrollieren, ob der Mieter der übernommenen Pflicht auch angemessen nachkommt.

© Dr. Hans Reinold Horst

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