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Zugang der Betriebskostenabrechnung

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über einen Gewerberaum. Darin wird vereinbart, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erteilen ist. Die Vermieterin erstellt die Abrechnung für das Kalenderjahr 2017 am 20.12.2018 und übergibt sie zur Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein an die Post.

Die Mieterin hat einen Dritten als Postdienstleister beauftragt, der werktags die Post an der Postfiliale abholt und zu der Mieterin verbringt. Bezüglich Einschreiben war dem Postdienstleister Vollmacht erteilt worden, die Empfangnahme in der Postfiliale zu bestätigen.

Der Rückschein des Vermieters trägt den Nachweis des 24.12.2018. Die Mieterin bestreitet den rechtzeitigen Zugang unter Verweis auf den Inhalt Ihres Posteingangsbuches mit Datum vom 03.01.2019.

Das LG Cottbus (27.12.2019, Az.: 2 O 136/19) verurteilt die Mieterin zur Zahlung, da die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen sei. Nachweislich habe das Einschreiben am 24.12.2018 in der Postfiliale vorgelegen. Auf Grund der entsprechenden Organisation (Bevollmächtigung eines Dritten als Postdienstleisters mit Hinterlegung einer Vollmacht an der Postfiliale) endete die Zuständigkeit der Post mit Auslieferung in die Postfiliale. Ab diesem Bereich wäre es an der Mieterin gewesen, die Post in Empfang zu nehmen. Ein wirkliches Verschulden des Postdienstleisters habe sie sich zurechnen zu lassen, wenn dieser die Post nicht rechtzeitig wie vereinbart werktags abhole.

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